Häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V
Pflegesachleistung § 36 SGB XI
Pflegesachleistung § 36 SGB XI und §37 SGB V
Seit dem 1. Januar 2017 haben alle Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad in der häuslichen Pflege einen Anspruch auf einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich (insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Für mehr Informationen können Sie uns gerne kontaktieren.
Urlaub/Krankheitsvertretung pflegender Angehörige
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.
Für mehr Informationen nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.
Alle Leistungen die ein Arzt oder eine Ärztin verordnet sind für den Versicherten kostenlos und werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet.
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